Allgemeine Geschäftsbedingungen und Behandlungsvertrag

§ 1 Anwendbarkeit der AGB

a) Die AGB regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen Heilpraktikerin und PatientIn/Person nicht binären Geschlechts als Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wurde.

b) Der Behandlungsvertrag kommt zustande, wenn der/die  PatientIn/Person nicht binären Geschlechts das generelle Angebot der Heilpraktikerin, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an die Heilpraktikerin zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.

c) Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, es um Beschwerden geht, die die Heilpraktikerin aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Heilpraktikerin für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.

§ 2 Terminabsagen

Da es sich um eine reine Terminpraxis handelt, ist es kaum möglich, durch Absagen entstehende Terminlücken kurzfristig zu besetzen. Termine werden ausschließlich für den/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts reserviert. Mit der Heilpraktikerin vereinbarte Termine müssen daher mindestens 48 Stunden vor Beginn in Textform oder telefonisch abgesagt werden. Absagen für einen Termin am Montag müssen bis spätestens Freitag um 14:00 die Praxis auf dem oben genannten Weg erreichen. Grundsätzlich werden nachfolgende Absagearten akzeptiert:

  • Terminabsage über das Kontaktformular oder die eMail-Adresse der Praxis
  • Telefonische Absagen

Bei Nichteinhaltung dieser Regelung ist die Heilpraktikerin berechtigt, das Honorar in voller Höhe in Rechnung zu stellen abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen oder Einnahmen aufgrund anderweitiger Vergabe des Termins.

Nur sofern Frist und / oder Form einer Absage ohne Verschulden und unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises (bspw. ärztliches Attest) nicht eingehalten werden können, entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Honorars.


§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages

a) Die Heilpraktikerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der PatientIn/Person nicht binären Geschlechts in der Form, dass sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie bei dem/der PatientIn/Person nicht binären Geschlechts anwendet.

b) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts nach seinen/ihren/persönlichen Befindlichkeiten frei, nachdem er/sie/x von der Heilpraktikerin über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist die Heilpraktikerin befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen PatientInnen/-x-willen entspricht.

c) In der Regel werden von der Heilpraktikerin Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Soweit der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er/sie/x dies gegenüber der Heilpraktikerin schriftlich zu erklären.

d) Die Heilpraktikerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.

§ 4 Mitwirkung der Patienten

Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts nicht verpflichtet. Die Heilpraktikerin ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht (mehr) gegeben erscheint, insbesondere wenn der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.


§ 5 Honorierung der Heilpraktikerin

a) Die Heilpraktikerin hat für ihre Dienste Anspruch auf ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktikerin und PatientIn/Person nicht binären Geschlechts vereinbart sind, gelten die in der Preisliste aufgeführten Sätze. Die Anwendung anderer Gebührenordnungen oder Gebührenverzeichnisse ist ausgeschlossen.

b) Die Honorare sind für jeden Behandlungstag von der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts an die Heilpraktikerin in bar gegen Quittung oder innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.


§ 6 Honorarerstattung durch Dritte

Soweit der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, wird § 5 hiervon nicht berührt. Die Heilpraktikerin führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.


§ 7 Vertraulichkeit der Behandlung und Datenschutzbestimmungen

a) Die Heilpraktikerin behandelt die PatientInnen/-x-daten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen der Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Patienten.

b) Absatz a) ist nicht anzuwenden, wenn die Heilpraktikerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz a) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen sie oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.

c) Die Heilpraktikerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen (Handakte). Dem/Der PatientIn/Person nicht binären Geschlechts steht eine Einsicht in diese Handakte nicht zu; er/sie/x kann diese Handakte auch nicht herausverlangen. Absatz b) bleibt unberührt.

d) Sofern der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts eine Behandlungs- oder Krankenakte verlangt, erstellt diese die Heilpraktikerin kosten- und honorarpflichtig aus der Handakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese in der Behandlungsakte in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Handakte befinden.


e) Handakten werden von der Heilpraktikerin 30 Jahre nach der letzten Behandlung oder 10 Jahre nach dem Tod des/der PatientIn/Person nicht binären Geschlechts vernichtet. Die Vernichtung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Akten für Beweiszwecke in Frage kommen könnten. Sie haben jederzeit das Recht auf unentgeltliche Auskunft über Ihre gespeicherten personenbezogenen Daten, deren Herkunft und Empfänger und den Zweck der Datenverarbeitung sowie ein Recht auf Berichtigung, Sperrung oder Löschung dieser Daten. Hierzu sowie zu weiteren Fragen zum Thema personenbezogene Daten können Sie sich jederzeit unter der im Impressum angegebenen Adresse an uns wenden.

Folgende persönliche Daten werden innerhalb der Praxis erfasst:

  • Vorname, Nachname
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • Geburtsdatum
  • Mailadresse
  • Rechnungsnummer
  • Name der Krankenversicherung
  • Daten mit Bezug zur Krankengeschichte (inkl. Befunde Dritter)

Datenschutzverantwortliche innerhalb der Praxis: Frau Christina Knorz

Um Termine über diese Homepage vereinbaren zu können müssen persönliche Daten  übermittelt werden - welche das sind und an wen sie übermittelt werden, entnehmen Sie bitte der Datenschutzerklärung auf dieser Homepage.


§ 8 Rechnungsstellung

a) Neben den Quittungen nach § 5 erhält der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts nach Abschluss der Behandlungsphase auf Verlangen eine Rechnung, deren Ausstellung honorarpflichtig ist. Die Rechnung enthält den Namen, die Anschrift und die Steuernummer der Heilpraktikerin, den Namen und die Anschrift und auf Wunsch das Geburtsdatum des/der PatientIn. Sie spezifiziert den Behandlungszeitraum und die bezahlten Honorare. Für alle Leistungsarten ist ggf. der zutreffende Mehrwertsteuersatz auszuweisen. Die dem/der PatientIn ausgehändigte Rechnung enthält zudem eine oder mehrere Behandlungsdiagnosen.

b) Wünscht der/die PatientIn/Person nicht binären Geschlechts aus Beweis- oder Erstattungsgründen honorarpflichtig eine Ausfertigung der Rechnung, die eine Diagnose oder Therapiespezifizierungen mit Diagnoserückschlüssen enthalten, bedarf dies der Belehrung über den Bruch der Vertraulichkeit und des schriftlichen Auftrages des/der PatientIn/Person nicht binären Geschlechts.


§9 Kündigung

Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit fristlos gekündigt werden.

Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.


§10 Rückforderungen

Bei Austritt aus dem Vertrag kann von dem/der/x PatientIn/Person nicht binären Geschlechts kein Recht abgeleitet werden gezahlte Honorare zurückzufordern (s. § 5).

Von dem/der/x PatientIn/Person nicht binären Geschlechts unentschuldigt nicht wahrgenommene Sitzungen bleiben Gegenstand der Honorarrechnung (s. § 5).


§ 11 Meinungsverschiedenheiten

Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.


§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.


Stand: 30.06.2025